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Endspurt bei den Schlussabrechnungen zu Coronahilfen

Endspurt bei den Schlussabrechnungen zu Coronahilfen

Alles wird noch einmal hinterfragt. All diejenigen, die während der Corona-Pandemie ihr Unternehmen schließen oder zumindest erhebliche Einschränkungen hinnehmen mussten und finanzielle Unterstützungen erhalten haben, müssen jetzt noch einmal aktiv werden. Denn alle bisherigen Bescheide sind nur vorläufig ergangen. Bis zum 30. Juni 2023 sind die Schlussabrechnungen zu übermitteln. Nur im Ausnahmefall ist eine Fristverlängerung möglich.

Die Schlussabrechnung erfolgt, ebenso wie die ursprüngliche Antragstellung, ausschließlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellenden über ein elektronisches Antragsportal. Auf Basis der Schlussabrechnung wird nun anhand der tatsächlich erzielten Umsätze und förderfähigen Fixkosten in den Förderzeiträumen das Vorliegen der Antragsberechtigung dem Grunde nach noch einmal geprüft und die endgültige Höhe der Billigkeitsleistungen final bestimmt. 

Die Ermittlung der endgültigen Förderbeträge kann je nach Förderprogramm eine Nachzahlung von Zuschüssen an die Antragstellenden oder eine Rückforderung von Zuschüssen ergeben. 

Die Schlussabrechnungen erfolgen in zwei Paketen.

Schlussabrechnungspaket I
umfasst Überbrückungshilfen I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe

Schlussabrechnungspaket II
umfasst Überbrückungshilfen III Plus und IV

Hinweis: Je Paket kann nur ein prüfender Dritter für Sie tätig werden, auch wenn mehrere prüfende Dritte bei den Antragstellungen mitgewirkt haben. Aus technischen Gründen kann die Schlussabrechnung des Paket 2 erst nach Einreichung des Paket 1 im Online-Portal angelegt und bearbeitet werden.

Zu den wichtigsten Prüfungskriterien der Bewilligungsstellen gehören:

  • die Fälligkeit der förderfähigen Fixkosten
  • das Vorliegen der Coronabedingtheit für den Umsatzausfall
  • die Notwendigkeit der Aufwendungen trotz der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie
  • die Zugehörigkeit zu einem einheitlichen Unternehmensverbund

Vertragliche Fälligkeit ist entscheidend
Es sind nur Verbindlichkeiten und vertraglich vereinbarte Anzahlungen berücksichtigungsfähig, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt. Das Rechnungsdatum spielt keine Rolle. Entscheidend ist ausschließlich der Fälligkeitszeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt. Nicht relevant für die Fälligkeit ist der Zeitpunkt der Zahlung, der Bilanzierung bzw. Erfassung in der Buchhaltung oder weiterer Zahlungsaufforderungen. Gleiches gilt für eine vorzeitige Zahlung, selbst unter der Maßgabe eines eingeräumten Skontos. Bei Rechnungen, die sofort zur Zahlung fällig sind oder für die kein Zahlungsziel vereinbart wurde, bestimmt sich die Fälligkeit nach dem Tag des Rechnungseingangs.

Hinweis: Alle relevanten Fixkosten sind dem Monat der Fälligkeit zuzuordnen. Spätestens zum Zeitpunkt der Schlussabrechnungen müssen die förderfähigen Fixkosten bezahlt sein.

Vertragliche Begründung muss vor dem Förderzeitraum liegen
Alle nach den FAQ des jeweiligen Programms ansatzfähigen betrieblichen Fixkosten sind nur dann förderfähig, wenn die rechtliche Grundlage für die Fixkosten vor dem jeweiligen Förderzeitraum abgeschlossen wurde. Eine Ausnahme gilt für betriebsnotwendige oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderliche Fixkosten, die nach Beginn des jeweiligen Förderzeitraums entstehen, wie Anschluss-Leasingverträge oder Ersatzinvestitionen. Dabei sind allerdings maximal die vorherigen Kosten ansetzbar, auch wenn das neue Objekt einen höheren Wert hat. Vertragsanpassungen während des jeweiligen Förderzeitraums, die zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum führen, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Aufwendungen mussten notwendig sein
Bei Reparaturkosten muss geprüft werden, ob sie während der Pandemie tatsächlich notwendig waren, damit sie nicht als überfälliger Reparaturstau eingestuft oder wegen fehlender Coronabedingtheit abgelehnt werden. Für die zusätzlichen baulichen Maßnahmen und die Digitalisierung sind die Anlagen zu den FAQ bindend.

Hinweis: Vor der Übermittlung der Daten ist Ihr prüfender Dritter verpflichtet, die Einhaltung der Grundsätze zu plausibilisieren. Bitte beachten Sie, dass eine vorsätzliche oder leichtfertige Missachtung der Grundsätze bei einer daraus resultierenden Überförderung als (ggf. versuchter) Subventionsbetrug strafrechtlich verfolgt wird.

Quelle: ETL-Adhoga