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Neuer GEMA-Tarif ab 1. April 2013 für Vervielfältigungen – viele Veranstalter werden entlastet

(Berlin, 14. März 2013) Eine gute Nachricht für tausende Musikveranstalter: Sie müssen zukünftig weniger GEMA-Gebühren zahlen, da der so genannte Vervielfältigungszuschlag wegfällt beziehungsweise sich die Gebühren nach dem neuen Tarif VR-Ö deutlich vergünstigen. Die bisherigen GEMA-Vervielfältigungstarife VR-T-G und MU III 1c werden zum 31. März 2013 aufgehoben.

„Musikveranstalter, Einzelhändler, Gastronomen, Hoteliers, Musikkneipeninhaber, Clubbetreiber und Discothekenunternehmer werden zum Teil nicht unerheblich entlastet“, freut sich Ernst Fischer, DEHOGA-Präsident und Vorsitzender der Bundesvereinigung der Musikveranstalter.

Bisher verlangte die GEMA von Musiknutzern einen Zuschlag von 50 Prozent (bzw. 30 Prozent in Discotheken) vom jeweiligen Wiedergabetarif, wenn bei der Musikwiedergabe (z.B. als Hintergrundmusik, auf Veranstaltungen, in Musikkneipen, Clubs/Discotheken) selbst vervielfältigte Musikwerke mittels Tonträger/Laptop eingesetzt wurden.

Da jedoch die Veranstalter in vielen Fällen die Musik nicht vervielfältigen und überhaupt keine Musikdatenbank haben, sind sie im Sinne des Urheberrechtsgesetzes keine Hersteller der Vervielfältigungen und somit nicht Vergütungsschuldner.

Nachdem die Bundesvereinigung der Musikveranstalter das bisherige Abrechnungsmodell u.a. im noch anhängigen Schiedsstellenverfahren gegen die GEMA kritisiert und in Frage gestellt hatte, hebt die GEMA nun – auch auf Anregung der Aufsichtsbehörde – die in Rede stehenden Vervielfältigungstarife zum 31. März 2013 auf.

Vergütungsschuldner dürften zukünftig grundsätzlich DJs, aber auch z.B. Musikveranstalter, Einzelhändler, Gastronomen etc. sein, wenn sie eigene Musikdatenbanken haben und urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen vornehmen, um diese öffentlich wiederzugeben.

Zusammen mit dem Berufsverband Discjockey (BVD) hat die Bundesvereinigung der Musikveranstalter mit der GEMA einen neuen, ab dem 1. April 2013 geltenden Tarif VR-Ö verhandelt. Dieser sieht eine Vergütung in Höhe von 0,13 Euro je vergütungspflichtige Vervielfältigung bzw. entsprechende Pauschalen (z.B. 50 Euro als Jahrespauschale je angefangene 500 Vervielfältigungsstücke) vor.

Verbandsmitglieder der Mitgliedsverbände der Bundesvereinigung der Musikveranstalter erhalten aufgrund des mit der GEMA abgeschlossenen Gesamtvertrages einen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20 Prozent.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch die Verwertungsgesellschaft GVL bzw. die Tonträgerhersteller entsprechende Ansprüche auf eine Vergütung für Vervielfältigungen haben. Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter befindet sich bereits in Tarifverhandlungen, ein Ergebnis konnte bisher nicht erzielt werden.

Redaktion:
RA Stephan Büttner
Geschäftsführer
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Mike Gebhardt, Discothek "Musikpark" in Ludwigshafen